Bundesgerichtshof unterstreicht die besonderen Vorzüge von Praxiskliniken

Der Bundesgerichtshof untersagt einer Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeiten sich, Praxisklinik zu nennen. Mit diesem richtungsweisenden Urteil unterstreicht das oberste Gericht in Deutschland die besondere Rolle von Praxiskliniken im deutschen Gesundheitswesen

Wer einmal in einer Praxisklinik behandelt wurde, fragt sich, warum es von den flexiblen OP-Zentren nicht längst schon vielmehr in Deutschland gibt und warum sich zahlreiche Krankenkassen noch immer dagegen sperren, ihren Patienten eine Behandlung ebendort ohne großen bürokratischen Aufwand zu ermöglichen. Dabei könnten Praxiskliniken längst eine Schlüsselrolle bei der qualitativen und finanziellen Gesundung des deutschen Gesundheitswesens einnehmen. Doch der Reihe nach.

Was sind Praxiskliniken überhaupt? Bei Praxiskliniken handelt es sich um OP-Zentren, in denen Fachärzte ambulante sowie kurzstationäre, krankenhausersetzende Operationen durchführen können. Bei ambulanten Operationen kann der Patient die Klinik meist kurz nach der Operation wieder verlassen. Schließlich ermöglicht der medizinische Fortschritt, dass immer mehr Operationen ambulant durchgeführt werden können. Bei einigen Eingriffen macht es auch medizinisch Sinn, dass der Patient über Nacht in der Praxisklinik bleibt. Aus diesem Grund verfügen Praxiskliniken auch über Patientenzimmer, die eine vorübergehende stationäre Aufnahme und Betreuung ermöglichen.

Doch genau diese besondere Flexibilität wird den Praxiskliniken oft zum Verhängnis, da das deutsche Gesundheitswesen den ambulanten und den stationären Gesundheitssektor strikt trennt. Hinzu kommt, dass der Spitzenverband der Krankenkassen, obwohl vom Gesetzgeber Jahren verlangt, noch immer kein Vergütungsmodell auf den Weg gebracht hat, das der besonderen Position der Praxiskliniken Rechnung trägt. Grund dafür ist das Einwirken der Krankenhauslobby, die vermutlich die Konkurrenz der Praxiskliniken fürchtet. Durch eine persönliche Pflege mit ausreichend Personal, Betreuung durch den bekannten Facharzt, komfortablen Patientenzimmern und unterstützende Serviceleistungen im Umgang mit Krankenkassen heben sich die Praxiskliniken von den oft anonymen Plankrankhäusern deutlich ab.

Während in anderen Industrienationen der ambulante und kurzstationäre Gesundheitssektor zum Wohle der Patienten immer bedeutender wird, wird in Deutschland die Förderung der Praxiskliniken seit Jahren sträflich vernachlässigt. Dabei hat nun auch wieder der Bundesgerichtshof in einem Gerichtsurteil die besondere Rolle der Praxiskliniken im Gesundheitswesen hervorgehoben. Im konkreten Fall hatte eine Zahnarztpraxis, in der ausschließlich ambulante Eingriffe erfolgen, mit dem Begriff Praxisklinik für sich geworben. Dies wurde der Zahnarztpraxis vom Bundesgerichtshof nun jedoch untersagt, da die Zahnarztpraxis eben nicht über die Möglichkeit einer stationären Unterbringung verfügt, um zum Beispiel auf Komplikationen nach einer Operation entsprechend reagieren zu können. Eine echte Praxisklinik kann jedoch genau das und verfügt zusätzlich über Notfallpläne und Kooperationen, um einem Patienten – falls nötig – in kürzester Zeit eine intensivmedizinische Behandlung in einem nahegelegenen Krankenhaus zu ermöglichen.

Ein qualitativ hoher medizinischer Standard, menschliche Pflege, Komfort und Service für Patienten – mit genau diesem Angebot weisen Praxiskliniken den Weg aus der Dauerkrise, in der sich die deutschen Krankenhäuser befindet und erweist sich als DIE Alternative zum anonymen Plankrankhaus, ohne dass dadurch höhere finanzielle Belastungen für den Gesundheitssektor entstehen. Im Gegenteil: Experten rechnen mit jährlichen Einsparungen in Milliardenhöhe, die durch eine konsequente Förderung von Praxiskliniken möglich wären. Höchste Zeit, dieses Problem endlich anzugehen.